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   OLG Hamm, 31.03.2009 - 2 Ws 69/09   

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https://dejure.org/2009,25172
OLG Hamm, 31.03.2009 - 2 Ws 69/09 (https://dejure.org/2009,25172)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.03.2009 - 2 Ws 69/09 (https://dejure.org/2009,25172)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31. März 2009 - 2 Ws 69/09 (https://dejure.org/2009,25172)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

  • AG Bochum - 64 Qs 2233/08
  • OLG Hamm, 31.03.2009 - 2 Ws 69/09

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 334
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04

    Freisprüche im Mannesmann-Verfahren aufgehoben

    Auszug aus OLG Hamm, 31.03.2009 - 2 Ws 69/09
    Eine derart unterstellte aktive Förderung oder aber zumindest Billigung dieser Geschäfte beispielsweise durch den Vorstand der U AG oder die Geschäftsführung der T GmbH wäre nicht geeignet, ein tatbestandsauschließendes Einverständnis anzunehmen (zu vgl. nur BGH, Urteil vom 21.12.2005, Az. 3 StR 470/04, Tz. 31, u.a. in Wistra 2006, 137 ff.).
  • BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02

    Abschöpfung des Taterlöses bei Embargoverstößen

    Auszug aus OLG Hamm, 31.03.2009 - 2 Ws 69/09
    Ist der Dritte eine juristische Person, so bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Organstellung des Handelnden nicht; zurechenbar sind auch Taten von Angestellten als "Vertreterfälle im erweiterten Sinne" bzw. im Rahmen der Figur "des Handelns im faktischen Interesse eines Dritten" (vgl. hierzu Fischer, StGB, 56. Aufl., § 73 Rdnr. 34; BGH, Urteil vom 21. August 2002 in 1 StR 115/02, Wistra 2002, 422 ff.).
  • BGH, 06.02.2004 - 2 StR 266/03

    Exhibitionismus; Sicherungsverwahrung; Gefahr erheblicher Straftaten;

    Auszug aus OLG Hamm, 31.03.2009 - 2 Ws 69/09
    Dies ist ausreichend (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 11 m.w. Nachw.; vgl. auch Meyer-Goßner, a.a.O., 111 d Rdnr. 8).
  • LG Heidelberg, 19.05.2010 - 12 O 14/09

    - MLP 39 -, Nachbearbeitungsgrundsätze, Nachbearbeitung, notleidende Verträge,

    Auszug aus OLG Hamm, 31.03.2009 - 2 Ws 69/09
    Zwischenzeitlich hat die T GmbH beim Landgericht Bonn - Kammer für Handelssachen - auch eine Klage gegen die Fa. T2 GmbH auf Zahlung von 515.236,86 Euro eingereicht, die dort unter dem Aktenzeichen 12 O 14/09 anhängig ist.
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